Die Leistungen der VAA finden sich in drei Hauptgruppen wieder, die im Folgenden gelistet sind :

 

1) Kammer der AKNW

Die VAA als eine der vier großen parlamentarischen Mitglieder der Kammer arbeitet hier als Verband entscheidend an den Beschlüssen der Berufspolitik mit.

Die VAA ist im AKNW-Präsidium, im AKNW-Vorstand und in allen wichtigen Ausschüssen und Gremien der Kammer vertreten. Hier werden die Vorschläge für die berufliche Zukunft der Architekten (soweit die Kammer sie beeinflussen kann) erarbeitet, abgestimmt und dann in der Vertreterversammlung entschieden.

Beispielhaft werden einige Ausschüsse benannt :

a) Belange der Tätigkeitsarten

    hier werden z.B. umfangreich die Belange der Angestellten behandelt.

b) Planen und Bauen

    in diesem Ausschuß werden Stellungnahmen zu den Themen Bau- und Planungsrecht, sonstige Gesetze, Richtlinien, Normen usw. erarbeitet.

c) Berufsordnung und Schlichtung

d) Dienstleistungen / Bauleistungen

e) Vertrags- und Gebührenrecht

f) Wettbewerbswesen

g) Ausschuss Aus- und Fortbildung

h) Beirat der Akademie der Architektenkammer

Darüber hinaus ist die VAA

    im Aufsichtsausschuss und Verwaltungsausschuss des Versorgungswerkes

    im Aufsichtsrat der Akademie der Architektenkammer

    im vom Baukammergesetz vorgeschriebenen gemeinsamen Ausschuss der AKNW und IK-Bau

    im Stiftungsvorstand und Kuratorium der Stiftung Deutscher Architekten

    im Herausgebergremium des Deutschen Architektenblattes

vertreten.       

Was hat die VAA bisher erreicht ?

Hier ist in besonderem Maß die Arbeit im Ausschuss “Belange der Tätigkeitsarten“ hervorzuheben. Die VAA hat entscheidend daran mitgewirkt, daß die Kammer jährlich eine Ermittlung unter allen Angestellten über Fragebogen durchführt, um festzustellen, wie die Situation der Angestellten in Büros, Betrieben und Behörden ist. Es geht dabei um Einkommen, Urlaub, Angestellten- und Arbeitsverträge etc.. Aus diesen Erkenntnissen werden dann Musterverträge modifiziert, die die Möglichkeit der Teilnahme an Wettbewerben für Angestellte vorantreiben.

 

2) Verbandsarbeit in der VAA

Ähnlich den Gremien in der Kammer hat auch die VAA viele Arbeitsgruppen, die zum Thema “Berufspolitik“ und den Belangen der Angestellten die Basisarbeit leisten.

Was heißt das ?

In den Arbeitskreisen werden zu allen Themen Ideen entwickelt, ausgearbeitet und auf der Mitgliederversammlung vorgetragen und entschieden :  was, wie zur nächsten Vertreterversammlung der AKNW vorgetragen bzw. eingereicht wird.

Nimmt die Vertreterversammlung der AKNW einen Vorschlag an, wird dieser entweder sofort entschieden oder in den zuständigen Ausschuss der AKNW zur Meinungsbildung weitergeleitet.

 

3) Mitglieder

Das dritte Hauptfeld zum Thema “Leistungen“ der VAA ist einerseits die Be-treuung und Beratung der Mitglieder, andererseits die Vorbereitung von diversen Veranstaltungen, Exkursionen, Tagungen etc.. Zur Beratung der Mitglieder werden beispielhaft einige Titel genannt :

a) Angestellten- und Arbeitsverträge

b) Freie Mitarbeiterschaft / Scheinselbstständigkeit

c) Tarifrecht

    Gehalt, Einkommen

    Arbeitszeit

    Urlaubszeit / -geld

    Weihnachtsgeld

    Kündigungsfristen / -schutz

    Fortbildung

    Vorruhestand

Hinzu kommen :

    Meinungs- und Erfahrungsaustausch

    Berufsstand und Berufsordnung

    Selbstverwaltung

und vieles mehr.

Diese Auflistung der Leistungen der VAA stellt nur einen Ausschnitt über das grundsätzlich sehr große Tätigkeitsfeld dar, in dem die VAA entscheidende Weichen stellt.

 

Clemens Rahmel

Architekt

Die Anstellung - Vaa-NRW

Die Anstellung

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag

 

An die Studienabsolventen

sowie Kolleginnen und Kollegen,

   

im Vorfeld eines erstmaligen oder neu zu gründenden Arbeitsverhältnisses wird die Frage aufgeworfen, was bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages alles zu beachten ist.

Jeder schließt im täglichen Leben Verträge ab. Da wird z.B.

eine Schachtel Zigaretten gekauft               Kaufvertrag

eine Wohnung gemietet                                Mietvertrag

ein Auto instandgesetzt                              Werkvertrag

mit der Straßenbahn gefahren                     Beförderungsvertrag  

Die Aufzählung beinhaltet nur einen Ausschnitt aus der großen Zahl möglicher Rechtsgeschäfte, die alle als Verträge bezeichnet werden. In vielen Fällen wird es einem gar nicht mehr bewusst, dass durch Handlungen ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Dies liegt zum einen daran, dass irrigerweise davon ausgegangen wird, ein Vertrag bedürfe immer der Schriftform, zum anderen an der sofortigen Erfüllung vieler Verträge.

Für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ist im ersten Schritt daher Folgendes von Bedeutung:

Möchte ich dem Angebot einer freien Arbeitnehmerschaft nachkommen oder muss ich einen Arbeitsvertrag abschließen ?

Die nachstehende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:

Werkvertrag

 

Arbeitsvertrag

Herbeiführen eines Erfolges, die Tätigkeit als solches wird nur geschuldet. Die Person leistet in größerem Maße selbst bestimmte Arbeit unter Wahrung von persönlicher Selbstständigkeit.

Begriff: Vertrag für freie Arbeitnehmerschaft

 

Ein Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die vereinbarte Belohnung.                 
                                                     
                                                     
Begriff: personenrechtlicher, gegenseitiger Austauschvertrag

Wie jeder andere Vertrag, so kommt sowohl der Werkvertrag als auch der Arbeitsvertrag durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien (Angebot – Annahme) zustande. Beim Abschluss eines Vertrages gilt auch hier der das Privatrecht beherrschende „Grundsatz der Formfreiheit“. Ein Werkvertrag / ein Arbeitsvertrag kann daher schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zustande kommen.

Wird also kein schriftlicher sondern nur ein mündlicher Vertrag abgeschlossen, so ist hierin kein Rechtsmangel zu sehen. Eine Schriftform des Arbeits- bzw. Werkvertrages hat jedoch einen Beweis sichernden und somit deklaratorischen (Recht feststellenden) Charakter.

Die VAA empfiehlt Ihnen daher, unbedingt die Schriftform zu wählen. Bezüglich der Inhalte zum Abschluss eines Werkvertrages oder Arbeitsvertrages verweisen wir auf das INFO VAA Werkvertrag bzw. INFO VAA Arbeitsvertrag.

Zu weiteren Informationen stehen wir Ihnen auch unter folgender Internet-Adresse zur Verfügung:

www.VAA-NRW.de

Nutzen Sie hierzu unsere Fragebogen-Vorlage.

Zu den Themen                   Vertragsrecht

freier Arbeitnehmer

Scheinselbstständigkeit

 stehen Ihnen nachfolgende Merkblätter erläuternd zur Verfügung:

-        Merkblatt I          Der Anstellungsvertrag

-        Merkblatt II        Freier Arbeitnehmer oder Scheinselbstständigkeit

-        Merkblatt III      Die Einstellung

-        Merkblatt IV        Die Vertragspunkte im Anstellungsvertrag


 

Merkblatt I

Anstellungsvertrag

Vorbemerkungen

Der Anstellungsvertrag (AV) soll die Rechte und Pflichten, Leistung und Entgelt zwischen den Vertragsparteien regeln.

Der AV dokumentiert das gegenseitige Vertrauensverhältnis.

Der AV regelt die Forderungen und Ansprüche zwischen dem Arbeitgeber (AG) und dem Arbeitnehmer (AN).

Der AV richtet sich nach den geltenden Bundes- und Sozialgesetzen sowie den entsprechenden Rahmentarifverträgen, wie BAT / BSE / DAG / ÖTV / ASIA u.a.

Die Zuordnung des jeweiligen Rahmentarifvertrages richtet sich nach Art und Charakter des Betriebes.

Für freie Architektur- und Ingenieurbüros gilt der ASIA, ein Rahmentarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Architekten und Ingenieure sowie der DAG abgeschlossen, gültig ab 01.01.1988. Büros oder Betriebe sind nur an Tarifverträge gebunden, wenn sie einem Tarifverband angehören. Freie Büros sind das selten.

Empfohlen wird der Musteranstellungsvertrag der AKNW in der jeweils gültigen Fassung, Seite 1 bis Seite 7, mit den zugehörigen Anlagen, Seite 1 bis Seite 6.

Nähere Informationen sind bei der VAA erhältlich, die Sie gerne berät.

 

 

Merkblatt II

Freie Arbeitnehmer    JA oder NEIN

Scheinselbstständigkeit

Über die Möglichkeit oder Machbarkeit einer freien Arbeitnehmerschaft entscheidet alleine das gegenseitige Vertragsverhältnis.

Eine freie Arbeitnehmerschaft ist nur dann akzeptabel, wenn das gegenseitige Vertragsverhältnis eingegangen wird.

Das bedeutet:

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung überwiegend bei sich zu Hause.

Der Auftragnehmer erbringt einzelne oder ganze Teilbereiche des Leistungsbildes der HOAI.

Der Auftraggeber zahlt für diese Leistungen ein Honorar nach HOAI.

Das gegenseitige Leistungsverhältnis ist also ein Werkvertrag und kein Anstellungsvertrag.

Der Auftragnehmer ist also überwiegend ein selbstständiger Unternehmer mit allen Vorteilen und Nachteilen der Selbstständigkeit.

Situation:

Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei sich in seinem Betrieb oder Büro als sogenannten „freien Arbeitnehmer“ einstellen, geschieht dies meist einzig aus dem Grunde, ein Arbeitsverhältnis zu schaffen, das dem Arbeitergeber die Möglichkeit gibt, geltende Gesetze zu umgehen und Rahmentarifverträge sowie auch Sozialrechte auszuschalten. Dies ist ausschließlich zum Nachteil des Arbeitnehmers, der dann weitestgehend –ohne Recht und Ansprüche – schutzlos ist.

Allerdings urteilen die Gerichte heute in Streitfällen so, als hätte ein Vertrag wie bei einem Anstellungsvertrag bestanden, jedoch nur auf dem untersten Niveau geltender Rahmentarifverträge bzw. BGB, und das auch nur vorausgesetzt, die „freie Arbeitnehmerschaft“ hat etwa mindestens ein Jahr gedauert.

Begründung der Gerichte ist:

Wenn ein Arbeitnehmer, freier Angestellter, überwiegend seine Tätigkeit im Betrieb oder Büro des Auftraggebers erbracht hat und dafür regelmäßig gleiche Zahlungen erhalten hat und dies über einen gewissen Zeitraum, ist das Arbeitsverhältnis wie eine Anstellung zu betrachten.

Es war also eine Scheinselbstständigkeit.

Vor dem Gesetz gilt dann die freie Arbeitnehmerschaft nicht mehr, sondern nur der Minimalsatz des heranzuziehenden Rahmentarifvertrages bzw. des BGB.

Warum also nicht gleich einen richtigen Vertrag abschließen, der die ganzen Rechte und Pflichten klärt.

Ein weiterer Nachteil ist auch, dass das Finanzamt nach einer solchen falschen freien Arbeitnehmerschaft den Status der Selbstständigkeit nicht anerkennt. Wenn dies erst nach einem längeren Zeitraum vom Finanzamt festgestellt wird, drohen in der Regel hohe Nachforderungen mit Strafandrohung.

Die fälschlicherweise genossenen steuerlichen Vorteile des geglaubten selbstständigen Handels müssen zurückgezahlt werden. Ebenso sind alle Zahlungen zu den Sozialversicherungen nachzuzahlen.

Richtigstellung:

Will der Arbeitgeber keinen fest angestellten Arbeitnehmer und soll aber die rechtlose Situation vermieden werden, sollte in Verhandlung mit dem Arbeitgeber diskutiert werden, stattdessen einen befristeten Anstellungsvertrag auszuhandeln. Dieser befristete Anstellungsvertrag gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, über einen begrenzten Zeitraum z.B. projektgebunden nachzudenken und zu planen.

Dieser befristete Anstellungsvertrag sollte dann auch – nach geltendem Recht und Gesetzen und an einen Tarifvertrag gebunden – mit allen Rechten und Pflichten verbunden sein und somit auch das gegenseitige Vertrauen der beiden Vertragsparteien dokumentieren.

Lieber einen befristeten Arbeitsvertrag mit vereinbartem Zeitrahmen als eine unbefristete freie Arbeitnehmerschaft ohne jeglichen Kündigungsschutz, also potentieller Ungewissheit und Rechtlosigkeit.

 

 

Merkblatt III

Anstellungsvertrag

Die Einstellung

1.   Vorverhandlung

       Sobald beide Parteien in tatsächliche Verhandlungen eintreten, entsteht ein

-         vertragsähnliches Vertrauensverhältnis

-         ein gesetzliches Schuldverhältnis

-         eine Verpflichtung gegenseitiger Sorgfalt und Rücksichtnahme

-         eine gegenseitige Mitteilungs- und Aufklärungspflicht

2.          Pflichten des AN

2.1 freiwillige Offenbarung persönlicher Umstände

z.B.    -   Leistungsfähigkeit

          -   Gesundheitszustand

          -   Schwangerschaften

          -   Vorstrafen

          -   eventuell anstehender Einberufungsbescheid

          -   geplanter Wohnungswechsel

          -   möglicher Strafantritt

          -   eventuell bestehende Konkurrenzklausel

 2.2. keine Angaben ohne besondere Aufforderungen

        z.B.    -   Krankheiten

                 -   Schwerbeschädigungen

3.          Fragerecht des AG

z.B.    -   fachliche Kenntnisse

          -   fachliche Fähigkeiten

          -   Zuverlässigkeit

          -   Erfahrungen

          -   Leistungsfähigkeit

          -   beruflicher Werdegang

          -   bisheriges Gehalt

          -   bestehende Schwangerschaft

          -   Schwerbehinderteneigenschaft

          -   Familienstand

          -   eventuell bestehendes Wettbewerbsverbot

        Unzulässig sind Fragen über die Intimsphäre

 z.B.    -   Gewerkschaftszugehörigkeit

          -   eventuell bevorstehende Heirat

          -   frühere Krankheiten

          -   Vermögensverhältnisse

          -   Vorstrafen (wenn sie für die Art der Tätigkeit unbedeutend sind)

        Der AG darf für seine Befragung einen Personalfragebogen verwenden.

 4.   Pflichten des AG - Wahrung der Interessen des AN

 4.1 Aufklärung über

 z.B.    -   die künftigen Verhältnisse

          -   besondere Anforderungen

          -   außergewöhnliche Belastungen

          -   wirtschaftliche Lage des Betriebes

              (dies wenn seitens des AN Bedenken bestehen)

 4.2 über den Arbeitsplatz

 z.B.    -   neue soziale Leistungen

-   Dauer des Arbeitsverhältnisses (ohne falsche Vorstellungen)

-   bevorstehende Versetzung


       Der AG darf den AN nicht ungebührlich lange hinhalten.

       Vertrauliche Behandlung der überlassenen Unterlagen.

       Weitere Eignungsfeststellungen sind jedoch nur möglich, wenn der AN zustimmt:

z.B.    -   psychologisches Testverfahren

          -   graphologisches Gutachten

          -   ärztliche Untersuchung (insbesondere bei Jugendlichen, die erstmalig ins Berufsleben eintreten möchten)


Merkblatt IV

Anstellungsvertrag (AV)

Vertragspunkte

A.  Abschluss des AV

1.   Vertragsparteien

1.1     Zwischen dem Arbeitgeber

       (Inhaber des Büros oder Betriebes, der Behörde etc.) mit

-         Name

-         Art des Betriebes

-         Anschrift etc.

 1.2 und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin mit

        -   Name

       -   Berufsbezeichnung

       -   Titel

       -   Anschrift etc.

 2.    Der AN hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszuhändigen. Dazu gehören:

        -   Lohnsteuerkarte

       -   Versicherungsnachweisheft

       -   Name und Versicherungsnummer der Krankenkasse oder PKV

 3.   Öffentlich rechtliche Anzeigepflicht

        Der AG muss innerhalb von 2 Wochen Meldung bei der Krankenkasse und der Rentenversicherung machen.

        Dabei hat der AG den § 3 DatenerfassungVO = DEVO vom 24.11.1972 BGI IS. 2159 zu beachten.


4.   Mängel des Anstellungsvertrages

       Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe

4.1        Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

4.2      Formmängel (§ 125 BGB)

4.3      Verstoß gegen gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)

4.4      Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)

4.5      Auf unmögliche Leistung gerichteter Arbeitsvertrag (§ 306 BGB)

4.6      Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei (§ 105 BGB)

4.7      Verweigerung der Genehmigung (§ 108 BGB)

5.   Als Anfechtungsgründe kommen vor allem in Frage

5.1   Irrtum über wesentliche Teile des Vertrages

5.2  Arglistige Täuschung

 

B.  Gegenstand des AV

1.   Dauer des Anstellungsverhältnisses

1.1 Probezeit

       Für den AG und auch den AN ist es wichtig, eine Probezeit zu vereinbaren.

       Der AG will feststellen, welche Eignung und Leistungsfähigkeit der AN hat.

       Der AN kann feststellen, ob er sowohl in das Konzept, die Betriebsabläufe und Kollegialität mit den übrigen Arbeitnehmer passt als ob auch die eigene Einordnung in das neue Büro funktioniert.

       Die Probezeit ist nur in Tarifverträgen geregelt, nicht aber gesetzlich.

2.   Arbeitspflicht

2.1     Nebentätigkeit

        Außerhalb der Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung nicht grundsätzlich verboten. Zu beachten ist jedoch:

-   Nachlass der Arbeitskraft

-   Wettbewerbsverbot (vgl. z.B. § 60 HGB)

        Die Möglichkeit der Nebentätigkeit sollte im Vertrag vereinbart sein.

        Eine völlige Unterbindung ist nicht zulässig.

 3.   Vergütung

 Die Regelung der Vergütung ist eine Hauptpflicht des AV. Hinzu kommen noch:

-   Jahresgratifikation

-   Leistungsprämien

-   Vermögenswirksame Leistungen

Die Höhe des Gehaltes sollte in Anlehnung an den zugeordneten Tarifvertrag vereinbart werden, wobei die Tarifgruppenzuordnung ebenfalls ausgehandelt und vereinbart werden muss.

Wird mehr als der jeweilige Tarifvertrag gezahlt, ist in diesem Falle auch zu regeln:

a)    Grundgehalt zuzüglich außertariflicher Zulage = AT-Gehalt

b)    Gehaltserhöhungen werden prozentual gleich der Tariferhöhung vorgenommen

c)    Die Gehaltserhöhungen werden prozentual auf das gesamte AT-Gehalt gewährt.

 Wenn möglich, sollen Lohnzuschläge im AV mit vereinbart werden. Die gesetzlichen Regelungen sind im § 15 AZO enthalten.

        Weiterhin in den geltenden Tarifverträgen:


3.1 Vergütung bei Arbeitsverhinderung des AN

       Lohnfortzahlung ist zu gewähren bei:

-   Urlaub

-   Krankheit

-   Kur

-   besonderen Verhinderungsgründen

-   Arztbesuchen

-   Hochzeit

-   Umzug

-   Beerdigungen

-   besonderen ehrenamtlichen Tätigkeiten

-   Gerichtsterminen

-   beruflicher Weiterbildung etc.

        Die Länge der Lohnfortzahlungen regelt § 616 Abs. 1 BGB sowie die heranzuziehenden Tarifverträge.

 3.2 Arbeitszeit

 Die Arbeitszeit wird in den Tarifverträgen und dem AZO geregelt, sollte aber im AV festgeschrieben werden.

Ist in dem Büro die gleitende Arbeitszeit eingeführt, sind folgende Punkte zu beschreiben:

-   Was ist die normale Arbeitszeit ? (Kernarbeitszeit)

-   Welchen Umfang hat das Gleiten ?

-   Beginn der Regelarbeitszeit ?

-   Ende der Regelarbeitszeit ?

-   Wie viel Zeitguthaben oder Zeitdefizit darf höchstens bestehen ?

-   In welcher Zeit ist das Zeitguthaben oder Zeitdefizit auszugleichen ?

 4.   Urlaub

        Dauer und Ausgestaltung sind in den Tarifverträgen geregelt. Die Verpflichtung zum Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

       Zu unterscheiden sind:

-   gesetzlicher Urlaub

-   tariflicher Urlaub

-   außertariflicher Urlaub

-   Sonderurlaub

        Die Urlaubstage sind im AV festzuschreiben.

        Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist geregelt.

Zusätzliches Urlaubsgeld wird in den Tarifverträgen geregelt. Dies ist eine Sonderleistung des AG.

5.   Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann durch

A     eine Vereinbarung oder

B     eine Kündigung

 aufgehoben werden.

Zu A   Trennungsvereinbarung

Eine Trennungsvereinbarung geschieht einvernehmlich durch einen formlosen Aufhebungsvertrag. Dabei bleiben die Kündigungsschutzgesetze unberührt, da beide Parteien auf die Schutzrechte verzichten. Allerdings sollten auch im Aufhebungsvertrag Ansprüche und Forderungen einvernehmlich gegeneinander geregelt werden.

Zu B   Kündigung

Zu unterscheiden ist die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung sind folgende Aspekte zu beachten:

-   Zulässigkeit der Kündigung

-   wie und wann kann gekündigt werden

-   Kündigungsschutz

-   soziale Gerechtigkeit

-   Kündigungsgründe

-   Erklärungsfristen

-   Kündigungsfrist

-   Änderungskündigung

Bei der Kündigung muss der Inhalt unmissverständlich sein. Die Form der Kündigung sollte im AV geregelt sein, sonst erfolgt sie mündlich.

Eine Kündigung ist mangelhaft unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder das Gesetz verstößt.

Die Kündigungsfristen sind im AV zu vereinbaren und richten sich nach dem BGB oder nach den heranzuziehenden tarifrechtlichen Regelungen.

Kündigungsgründe im Verhalten des AN sind:

-   Verstöße gegen die Pflichten aus dem AV

-   Abkehrwille

-   strafbare Handlungen

-   unsittlicher Lebenswandel

Der Kündigungsschutz ist grundsätzlich in allen Betrieben und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts zu beachten (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Der AN muss zur Wahrung seiner Rechte auf detaillierte Darlegung der Kündigungsgründe bestehen, damit er die Möglichkeit hat, im Streitfall zu diesen Punkten Stellung zu nehmen bzw. auch die möglicherweise bemängelten Leistungen mit den Aufgaben seiner Stellenbeschreibung zu vergleichen. Das heißt:

-   werden Leistungen bemängelt, die bei seiner Einstellung nicht in der Stellenbeschreibung als seine Aufgaben bezeichnet wurden, können sie auch nicht als Kündigungsgrund angeführt werden

-   werden Anforderungen oder Leistungen des AN verändert, kann dies nur über Änderungskündigungen erfolgen, dies sowohl bei Aufgabenmehrung als auch bei Aufgabenminderung.

 

Clemens Rahmel

Architekt VAA

01.09.2006

Hierzu haben wir Ihnen einige Merkblätter zum Nachschlagen vorbereitet:

zum Thema Entgeltfortzahlung,

zum Thema Bildungsurlaub,

zum Thema Erholungsurlaub,

zum Thema Haftung des Arbeitnehmers,

zum Thema Haftung in der privaten Wirtschaft,

zum Thema Nebentätigkeit

 

klicken Sie bitte das entsprechende Thema zum herunterladen eines PDF-Dokumentes an.

10.03.2007